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DRV-Betriebsprüfung: Dokumente ab 2027 ausschließlich digital
Die zentralen Grundlagen für die Betriebsprüfung, die die zuständige Stelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bei jedem Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre durchführt, enthält § 28p des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV). Zusätzlich gilt für melde- und abrechnungsrelevante Entgeltunterlagen die Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Der AOK-Bundesverband weit darauf hin, dass nicht nur die zu übermittelnden Dokumente, sondern ab dem 1. Januar 2027 auch die Entgeltunterlagen, die erst auf Anforderung zu übermitteln sind, elektronisch geführt werden müssen. Mehr erfahren Zur Themenseite der DRV
In rund jedem fünften größeren Betrieb beträgt die Geschlechterlohnlücke für Vollzeitbeschäftigte höchstens fünf Prozent
Deutschland plant, die neue EU-Entgelttransparenzrichtlinie bis spätestens Anfang 2027 in nationales Recht umzusetzen. Sie soll für Betriebe ab 100 Beschäftigten gelten und dazu beitragen, dass Frauen und Männer, die in einem Betrieb die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichten, auch gleich viel verdienen. Laut Richtlinie gelten Lohnunterschiede über 5 Prozent nur dann als gerechtfertigt, wenn sie sachlich begründet werden können. Tatsächlich übersteigen die Lohnunterschiede für Vollzeitbeschäftigte in vielen Betrieben und für die Mehrzahl der Beschäftigten diesen Wert – selbst bei Berücksichtigung von Berufen und Anforderungsniveaus. Direkt reinlesen
Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Jahres-steuergesetzes (JStG) 2026 beschlossen. Dabei geht es insb. um notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie um Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem sind im JStG 2026 Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur Verhinderung von missbräuchlichen Steuergestaltungen vorgesehen. Für Arbeitgeber sind folgende beabsichtigte Neuregelungen von Bedeutung:
- Grundlohn bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (§ 3b Abs. 2 S. 1 EStG)
- Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 S. 3 EStG) - für die Geltendmachung von Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitnehmer
- Vorsorgeaufwendungen (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG): Im Lohnsteuerabzugsverfahren sollen künftig statt pauschaler Werte für die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die tatsächlich vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden
- Erweiterung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung/Änderung des Lohnsteuerabzugs (§ 41b und § 41c EStG): Die geplante Neuregelung sieht u.a. vor, dass Arbeitgeber das Lohnkonto zwei Monate länger offenhalten können und es erst Ende Februar des Folgejahres abgeschlossen sein muss
- Elektronische Pfändung bei Kreditinstituten (§ 309a AO)
Link zum Verfahren des Bundesfinanzministeriums
Arbeitszeit
Verkürzung, Verlängerung oder Flexibilisierung? Die geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes steht im Zentrum einer kontroversen Debatte. Wie kann Arbeitszeitpolitik die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Sicherung vorhandener Arbeitsplätze unterstützen? Was bedeuten die aktuellen Pläne für den Gesundheitsschutz und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie? Und welche Rolle spielen sie für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und den Arbeitsmarkt? Auf einer Sonderseite sind Publikationen und Projekte des IAB rund um das Thema „Arbeitszeit“ zusammengestellt worden. Mehr erfahren
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